Gentechnik, Pflanzen, Lebensmittel –
Die aktuellen Vorschriften in der Übersicht

Bei der Nutzung gentechnisch veränderter Pflanzen und daraus hergestellter Lebensmittel sind in der EU verschiedene Rechtsvorschriften zu beachten. Das wesentliche Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass nur solche Gentechnik-Produkte zugelassen werden, die nach dem aktuellen Stand des Wissens als sicher für Mensch, Tier und Umwelt anzusehen sind. Außerdem soll die Wahlfreiheit für Konsumenten, Landwirte und Unternehmen aus der Lebensmittelbranche gewährleistet sein.

Zulassung

Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) – in der Regel Pflanzen – und aus solchen hergestellte Lebens- und Futtermittel (GVO-Produkte) dürfen nur auf den Markt, wenn sie zugelassen sind. Voraussetzung dafür ist, dass diese nach dem derzeitigen Stand des Wissens in Bezug auf die Umwelt wie die menschliche und tierische Gesundheit genau so sicher sind wie konventionelle Vergleichsprodukte. Grundlage für eine Zulassung ist eine wissenschaftliche Sicherheitsbewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).

Saat- und Pflanzgut

Gv-Sorten müssen für den Anbau in der EU zugelassen sein. In Deutschland ist derzeit keine gv-Pflanze erhältlich, die angebaut werden darf.

  • Bisher gibt es in der EU keinen verbindlichen Schwellenwert für zulässigen GVO-Beimischungen im Saatgut.
  • In Deutschland praktizieren die Behörden „Nulltoleranz“: GVO-Beimischungen sind grundsätzlich und unabhängig von ihrem Anteil nicht erlaubt. Saatgut (vor allem bei Raps und Mais) wird vor der Aussaat von den zuständigen Behörden (Überwachungsämter der Bundesländer) untersucht. Im Falle eines GVO-Nachweises wird die betreffende Saatgutpartie nicht ausgeliefert. Bereits ausgebrachtes Saatgut muss untergepflügt werden.

Anbauverbote

Seit 2015 ist eine nationale Austiegsklausel (opt-out) im EU-Recht verankert. Danach können Mitgliedstaaten den Anbau von gv-Pflanzen bei sich ganz oder teilweise verbieten, auch wenn sie in der EU dafür zugelassen sind und keine wissenschaftlichen Sicherheitsbedenken bestehen. Bisher haben 17 Länder davon Gebrauch gemacht. In allen Fällen haben die antragstellenden Unternehmen zugestimmt, die verbotswilligen Länder aus dem Geltungsbereich der Zulassung auszunehmen. Diese gilt dann nur in den Ländern, die sich für einen Anbau der jeweiligen gv-Pflanze entschieden haben. - Unabhängig von nationalen Verboten müssen gv-Pflanzen weiterhin in dem gemeinschaftlichen Verfahren zugelassen werden, in das alle EU-Mitgliedsstaaten eingebunden sind.


Anbauregeln

EU-Länder, in denen der Anbau einer gv-Pflanze erlaubt ist, müssen dafür sorgen, die Koexistenz zu gewährleisten. Koexistenz bedeutet, dass eine Landwirtschaft ohne Gentechnik auf Dauer erhalten bleibt, auch wenn in einem Land oder einer Region gv-Pflanzen angebaut werden. Besondere Regeln sollen dafür sorgen, dass es entlang der gesamten Produktionskette nicht zu unkontrollierten Vermischungen kommt. Das beginnt bei der Saatguterzeugung, geht über den landwirtschaftlichen Anbau, die Ernte, den Transport und die Lagerung bis zur Verarbeitung in den Unternehmen der Lebens- und Futtermittelindustrie. Ziel dabei ist, solche Einkreuzungen oder Vermischungen auf ein - politisch beschlossenes - Minimum zu reduzieren.


Kennzeichnung

Grundsätzlich sind in der EU alle Lebensmittel kennzeichnungspflichtig, die ein GVO sind oder daraus hergestellt worden sind. Zweck der Kennzeichnung – so wie sie in Europa verstanden wird – ist es, den Verbraucher produktnah über eine bewusste Anwendung gentechnisch veränderter Organismen zu informieren; sie ist kein Hinweis auf ein weniger sicheres oder qualitativ minderwertiges Lebensmittel.

Allerdings gibt es einige Ausnahmen: So sind tierische Lebensmittel wie Milch, Eier oder Fleisch nicht kennzeichnungspflichtig, wenn die Tiere gv-Pflanzen als Futter erhalten haben.

Schwellenwert

In Europa haben EU-Parlament und Mitgliedsstaaten mehrheitlich einen Schwellenwert festgelegt, der „zufällige, technisch unvermeidbare“ GVO-Beimischungen von bewussten Anwendungen trennt. Dieser politisch gesetzte Schwellenwert beträgt 0,9 Prozent. Bis zu diesem Anteil sind GVO-Anteile ohne Kennzeichnung erlaubt, sofern

  • der jeweilige Hersteller oder Händler nachweisen kann, dass es sich tatsächlich um „zufällige, technisch unvermeidbare“ GVO-Anteile handelt,
  • derjeweilige GVO in Europa zugelassen ist.

Agrarimporte

Für Agrarimporte – etwa Futtermittel aus Ländern, in denen größflächig gv-Mais- und Sojasorten angebaut werden – gelten grundsätzlich die gleichen Regeln:

  • Bei GVO-Anteilen über 0,9 Prozent muss das Futtermittel (oder das Lebensmittel) gekennzeichnet werden.
  • Zufällige technisch unvermeidbare Beimischungen bis 0,9 Prozent sind ohne Kennzeichnung erlaubt, falls der betreffende GVO als Lebens- und Futtermittel in der EU zugelassen ist.
  • Werden nicht zugelassene GVO in Agrarimporten nachgewiesen, dürfen diese unabhängig von der gemessenen Höhe nicht in die EU eingeführt werden. Bei Futtermitteln gilt allerdinmgs eine „technische Nachweisgrenze“ von 0,1 Prozent.


Überwachung

In Deutschland wird die Einhaltung der produktorientierten Gentechnik-Vorschriften von der amtlichen Lebensmittelüberwachung kontrolliert. Dafür sind die Bundesländer zuständig. Jährlich werden mehrere Tausend Lebensmittelproben auf GVO untersucht. Alle Bundesländer haben dazu speziell ausgerüstete Labore. Es werden standardisierte, amtlich anerkannte Nachweisverfahren eingesetzt. Die Ergebnisse werden jährich veröffentlicht.

In etwa jedem fünften sojahalten Labenmittel werden geringfügige Spuren von gv-Sojabohnen gefunden, in der Regel unterhalb der technischen Nachweisschwelle von 0,1 Prozent. Bei maishaltigen Labenmittel liegt der GVO-Anteil bei etwa zwei Prozent. Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften wurden in den letzten Jahren praktisch nicht mehr gefunden.


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